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Fortbildung Importarzneimittel


FORTBILDUNG IMPORTARZNEIMITTEL

Nahezu täglich haben es Apothekenmitarbeiter mit Importarzneimitteln zu tun. Dennoch sind viele von ihnen bei diesem Thema verunsichert. Dem ganzen Apothekenteam, auch den PKA, stellen sich viele Fragen: Was ist der Unterschied zwischen Parallel- und Reimporten? Warum gibt es überhaupt Importarzneimittel? Wann gilt ein Importarzneimittel als preisgünstig? Was ist ein Importmalus? Was bedeutet dies für die Apothekenpraxis? Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Importarzneimittel haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Inhalt

1. Einleitung
2. Definitionen
3. Hintergründe
4. Gesetzliche/vertragliche Regelungen
5. Einsparziel
6. Importe in der Apothekenpraxis

1. EINLEITUNG

In der Apotheke spielen die Fragen, ob anstelle eines Importarzneimittels ein Originalpräparat abgegeben werden darf, welche gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen und welche Packung nun letztendlich bestellt werden soll, täglich eine Rolle.

Dieses Thema beschäftigt und interessiert das ganze Apothekenteam. Das zeigt auch die folgende mithilfe des DeutschenApothekenPortals durchgeführte Umfrage:

„Wie sehr interessieren Sie sich für folgendes Thema? – Austausch Original <–>Import

Ergebnis: 81 % der befragten Apothekenmitarbeiter interessieren sich für das Thema Original vs. Import.

Abb.: Umfrage „Wie sehr interessieren Sie sich für folgendes Thema? – Austausch Original <–> Import“,
n = 440 Apothekenmitarbeiter (darunter Apotheker, PTA, PKA), Quelle: DAP, Oktober 2015

In dieser Fortbildung lernen Sie die wichtigsten Grundlagen zu Importarzneimitteln und Begriffe wie Einsparziel und Preisgünstigkeit von Importen kennen. Auch praktische Punkte wie die Berechnung des Einsparzieles und das konkrete Vorgehen bei der Rezeptbelieferung werden erläutert.

Dieses Wissen dient dazu, die Zusammenhänge in Bezug auf Importarzneimittel besser zu verstehen, Kunden kompetenter zu beraten und im Hinblick auf die Rezeptbelieferung sicherer zu werden.

2. DEFINITIONEN

Wenn über Importarzneimittel gesprochen wird, ist es hilfreich, zunächst einige Begriffe zu klären, die für diese Thematik relevant sind.

Was ist ein Originalarzneimittel?

Für einen neuen Wirkstoff oder eine neue Darreichungsform kann ein pharmazeutischer Hersteller in Deutschland bis zu 20 Jahre lang Patentschutz beantragen und das neue Medikament unter einem bestimmten Markennamen als einziger Hersteller vermarkten. Dieses Präparat ist das sogenannte Originalarzneimittel. Mittlerweile gibt es aber auch immer mehr Arzneimittel, die sich im sogenannten Co-Vertrieb befinden. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen sich mehrere Hersteller ein Patent teilen oder ein Produkt in mehreren Ausführungen im Markt ist (z. B. Tabletten und Kapseln, Orangen- und Zitronengeschmack). Man spricht dann von „mehreren Originalen“.


Sobald der Patentschutz abgelaufen ist, haben andere Hersteller die Möglichkeit, eine wirkstoffgleiche Kopie, ein Generikum, unter einem anderen Namen auf dem Markt zu bringen. Da im Rahmen der Markteinführung von Generika im Vergleich zur Markteinführung von Originalarzneimitteln keine Forschungs- und Entwicklungskosten anfallen, sind diese meist preisgünstiger.

Abb.: Patentzeitraum, Quelle: DAP

Was ist ein Reimport?

Reimporte sind Arzneimittel, die in Deutschland für das EU-Ausland produziert und anschließend in diese EU-Länder exportiert werden. Ein sogenannter Reimporteur kann diese Arzneimittel über den EU-Großhandel meist zu einem günstigeren Preis einkaufen und dann wieder nach Deutschland reimportieren. Daher kann der Reimporteur diese Mittel in Deutschland in der Regel wieder zu einem niedrigeren Preis anbieten als das direkt in Deutschland vertriebene Originalpräparat.

Merke: Reimport = Original (identisch)

Was ist ein Parallelimport?

Parallelimporte sind Arzneimittel, die zunächst in einem anderen EU-Land zugelassen und hergestellt werden und dann nach Deutschland importiert werden. Meistens werden die Arzneimittel aber sowohl im EU-Ausland als auch in Deutschland von demselben pharmazeutischen Unternehmen hergestellt und sind daher in ihrer Zusammensetzung, wie ein Reimport, völlig identisch mit dem Originalarzneimittel.

Der Importeur bringt diese Importe parallel zu dem zugrundeliegenden Originalpräparat in Deutschland in den Verkehr – meist auch zu einem günstigeren Preis. Allerdings muss der Importeur für das Präparat eine eigene nationale Zulassung beantragen. Der Großteil der auf dem deutschen Markt befindlichen Importarzneimittel sind Parallelimporte (ca. 90 %).

Abb.: Darstellung zu Re- und Parallelimporte; Quelle: DAP

Der Verkehr mit Importarzneimitteln ist in Deutschland streng reglementiert. Importiert werden darf nur aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, also aus EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen, da in diesen Ländern immer die gleichen Vorschriften für die Erteilung einer Arzneimittelzulassung gelten.

Info-Box: Die EU Mitgliedsstaaten

Die Europäische Union (EU) besteht seit dem 01.07.2013 aus folgenden 28 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. Das Vereinigte Königreich wird die EU jedoch voraussichtlich verlassen (Stand August 2019).

3. HINTERGRÜNDE

Auf den ersten Blick erscheinen Export- bzw. Importbewegungen sehr aufwendig und viele Apothekenmitarbeiter fragen sich, ob sich diese überhaupt lohnen, zumal sie die Abgabe in der Apotheke eher verkomplizieren. Um diese Frage beantworten zu können, müssen sie daher erst einmal die Hintergründe kennen.

Warum sind Importarzneimittel in der Regel günstiger?
Innerhalb der EU sind die nationalen Gesundheitssysteme immer noch sehr verschieden. Auch das Einkommensniveau und somit die Herstellungskosten sowie die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind von Land zu Land unterschiedlich, sodass auch die Preise für zum Teil identische Arzneimittel stark variieren können.

Die Arzneimittel werden meist von international agierenden Pharmaunternehmen hergestellt, die daher je nach EU-Land mit unterschiedlichen Preisen und Preisstrategien handeln müssen. Oft werden im EU-Ausland die Preise auch von den Behörden reguliert, während in Deutschland immer der Hersteller den Abgabepreis festlegt.

In Deutschland sind die Preise für Arzneimittel in der Regel höher als in den meisten anderen EULändern. Importeure nutzen diese Preisdifferenz aus, um die Präparate in Deutschland etwas günstiger anzubieten als die patentgeschützten Originalarzneimittel.

Warum lässt man eigentlich Importarzneimittel auf den deutschen Markt?
Da im Verhältnis zum Originalarzneimittel vergleichbare Importpräparate häufig günstiger sind, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2003 die Erzielung eines bestimmten Importumsatzes für Apotheken gesetzlich vorgeschrieben, um Kosten im Gesundheitswesen einzusparen.

4. GESETZLICHE/VERTRAGLICHE REGELUNGEN
Wo steht, dass die Apotheke zur Abgabe von Importarzneimitteln verpflichtet ist?
Nach neuem Rahmenvertrag gibt es keine Verpflichtung, einen (preisgünstigen) Import abzugeben. Die Apotheke darf selbst wählen, mit welchen Abgaben sie das Einsparziel erreichen möchte.

Zusammengefasst heißt das:

  • Apotheken sind grundsätzlich nicht zur Abgabe von preisgünstigen Importarzneimitteln verpflichtet, aber dazu angehalten.
  • Sprechstundenbedarf unterliegt nicht dem Einsparziel.
  • Die Abgabe eines Rabattarzneimittels hat immer noch Vorrang.

Wann ist ein Importarzneimittel „preisgünstig“?

Während bisher importierte Arzneimittel, die mindestens 15 € oder 15 % günstiger als das zugrundeliegende Original waren, als preisgünstig galten, sieht der neue Rahmenvertrag eine Staffelung vor: Der Vergleich findet anhand des maßgeblichen Arzneimittelabgabepreises unter Berücksichtigung der Rabatte statt. Ausgangspunkt ist das Referenzarzneimittel (Original). Demnach ist bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100 € ein Preisabstand von mindestens 15 %, bei einem Abgabepreis von über 100 € bis einschließlich 300 € ein Preisabstand von mindestens 15 € und bei einem Abgabepreis über 300 € ein Preisabstand von mindestens 5 % zum Preis des Referenzarzneimittels notwendig. Die bisherige sogenannte 15/15-Regel ist somit aufgehoben.

Abgabepreis

Preisabstand

Bis 100 €

Mindestens 15 %

100 - 300 €

Mindestens 15 %

100 - 300 €

Mindestens 5 %

§ 2 Abs. 8 Rahmenvertrag:

„Als preisgünstige Importarzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages, die für das Einsparziel nach § 13 dieses Rahmenvertrages relevant sind, gelten Importarzneimittel, wenn – bei identischer Packungsgröße (gleiche Stückzahl bzw. gleiche Füllmenge) – der für den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabepreis der Packung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte

  • bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100 € einen Preisabstand von mindestens 15 %,
  • bei einem Abgabepreis von über 100 € bis einschließlich 300 € einen Preisabstand von mindestens 15 €,
  • bei einem Abgabepreis über 300 € einen Preisabstand von mindestens 5 % unterhalb des Preises des Referenzarzneimittels einnimmt.
  • Bei Arzneimitteln, die einer Festbetragsregelung unterliegen, ist maximal der Festbetrag die Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit.“

Zusammengefasst heißt das:

  • Beim Vergleich der Preise müssen die Vergleichs-VK herangezogen werden, nicht die AVP.
  • Netto-VK = VK − Herstellerrabatt

Beispiel unter 100 €:

Ein Original kostet im rabattbereinigten Vergleichs-VK 94 €.

Damit ein Import als preisgünstig gilt, muss dieser mindestens 14,10 € günstiger sein als das Original (15 % von 94 €).

Beispiel zwischen 100 € und 300 €:

Ein Original kostet 124,50 € im rabattbereinigten Vergleichs-VK.

Damit ein Import als preisgünstig gilt, darf dieser maximal 109,50 € kosten (124,50 € − 15 €). Beispiel über 300 €:

Ein Original kostet 1272,30 € im rabattbereinigten Vergleichs-VK.

Damit ein Import als preisgünstig gilt, darf dieser maximal 1208,68 € kosten (1272,30 € − 63,62 €; 5 % = 63,62 €)

5. EINSPARZIEL
Wie ist das Einsparziel definiert?

Das Einsparziel entspricht 2 % des theoretischen Umsatzes. Das ist der Umsatz, den eine Apotheke erzielen würde, wenn sie bei allen Verordnungen im importrelevanten Markt immer das Original abgegeben hätte. Das Einsparziel muss pro Krankenkasse, nicht pro Apotheke erreicht werden!

Beispiel: Die Apotheke gibt im Monat theoretisch importmarktrelevante Originalarzneimittel im Wert von 4.000 € zulasten der AOK Rheinland ab. 2 % hiervon sind 80 €. Die Apotheke muss für die AOK Rheinland also monatlich 80 € Ersparnis bei importrelevanten Arzneimitteln erzielen.

§ 13 Abs. 3–5 Rahmenvertrag:

„Zur Berechnung der Einsparungen wird zunächst ein theoretischer Umsatz im importrelevanten Markt berechnet. Hierfür werden alle Abgaben im importrelevanten Markt monetär so bewertet, als wäre jeweils das Referenzarzneimittel abgegeben worden. Die Summe dieser Umsätze eines Kalendermonats ergibt den theoretischen Umsatz.

Die Einsparung durch die Abgabe eines preisgünstigen Importarzneimittels ergibt sich durch die Differenz zwischen den Ausgaben für das abgegebene preisgünstige Importarzneimittel und den Ausgaben für das jeweilige Referenzarzneimittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte. Aufsummiert ergibt sich über alle Abgaben die Summe der Einsparungen durch die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel.

Das Einsparziel wird auf 2 von Hundert festgesetzt und berechnet sich als Quotient der Summe der Einsparungen nach Absatz 4 über den theoretischen Umsatz nach Absatz 3.“

Bei der Ermittlung des Einsparzieles wird berücksichtigt, wenn preisgünstige Importe nicht lieferbar sind und durch die vertragliche Rabattvertragssituation kein Import abgegeben werden konnte, z. B. wenn das Originalarzneimittel rabattiert ist. Demnach entstehen der Apotheke in diesen Fällen keine Nachteile.

§ 14 Abs. 4 Satz 2 Rahmenvertrag:

„Dass kein preisgünstiges Importarzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar war, hat die Apotheke durch einen Beleg nach § 2 Absatz 11 nachzuweisen. Die abweichende Abgabe ist für das Einsparziel nach § 13 nicht zu berücksichtigen; Gleiches gilt, wenn kein preisgünstiges Importarzneimittel im Preis- und Produktverzeichnis gelistet ist.“

Halbjährliche Abrechnung

Sollte das Einsparziel innerhalb von 6 Monaten nicht erreicht werden, verringert sich die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Zeitraums um die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung. Sollte das Einsparziel übertroffen werden, erhält die Apotheke eine Gutschrift.

§ 6 Abs. 6 Rahmenvertrag:

„Wird das Einsparziel in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht erreicht, vermindert sich die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Zeitraums um die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung. In den Fällen der Schließung oder Veräußerung einer Apotheke wird auf den letzten Abrechnungsmonat abgestellt. Wird das nach Absatz 5 vereinbarte Einsparziel übertroffen, wird der Apotheke der Betrag, der über das Einsparziel hinausgeht, gutgeschrieben. Sofern im folgenden Abrechnungszeitraum ein Kürzungsbetrag nach Satz 1 anfällt, sind Guthaben nach Satz 3 darauf anzurechnen. Guthaben sind nicht auszahlungsfähig.“

Zusammenfassend heißt das:

  • Der Rahmenvertrag gibt ein Einsparziel vor.
  • Anstelle nichtrabattierter Originalpräparate müssen Apotheken pro Halbjahr eine umsatzmäßig definierte Anzahl an Importen je Krankenkasse abgeben, um das Einsparziel zu erreichen.
  • Das Einsparziel gilt für den importrelevanten Markt, also für Arzneimittel, zu denen es keine preisgünstigen Generika gibt, oder falls der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.
  • Das Einsparziel beträgt 2 % des theoretischen Umsatzes im importrelevanten Markt.
  • Die Originalabgabe aufgrund einer Nichtlieferbarkeit von preisgünstigen Importarzneimitteln oder die Abgabe eines Rabattarzneimittels findet keine Berücksichtigung bei der Quotenberechnung.

Einsparzielbonus und -malus

Beim Einsparzielmalus handelt es sich um eine Unterschreitung des Einsparzieles und bei einem Bonus um eine Überschreitung. Das heißt, die Apotheke hat mehr über die Abgabe von Importarzneimitteln eingespart, als sie musste.

  • Ein Einsparzielmalus wird der Apotheke pro Halbjahr von der Rezeptabrechnung abgezogen.
  • Ein Einsparzielbonus wird der Apotheke zum Ausgleich zukünftiger Einsparzielmali gutgeschrieben (Pufferbildung), aber nie ausgezahlt.

Ob die Importquote bereits erfüllt wurde, wird in vielen Apotheken nur abgeschätzt, da eine genaue Berechnung der persönlichen Quote kompliziert ist. Häufig kann diese aber im Softwaresystem recherchiert werden. Erfahrungsgemäß erfüllen die meisten Apotheken die geforderte Quote bzw. geben sogar deutlich mehr Importe ab als nötig.
Merke: Ein dadurch entstehender Bonus wird den Apotheken nie bar ausgezahlt – auch dann nicht, wenn die Apotheke verkauft oder geschlossen wird!

Abzuziehende Umsätze

Bei diesen Umsätzen handelt es sich um diejenigen, bei denen keine Verpflichtung zur Importabgabe besteht, eine Importabgabe nicht möglich ist oder ohnehin eine Verpflichtung zur Importabgabe besteht. Beispiele:

  • Umsätze für den Sprechstundenbedarf
  • Umsätze durch Abgabe von Rabattarzneimitteln
  • Umsätze durch verordnete Einzelimporte

Woher weiß ich, ob es überhaupt Importarzneimittel zu einem Originalpräparat gibt?

Ob es überhaupt Importarzneimittel zu einem Originalpräparat gibt, wird von den Warenwirtschaftssystemen angezeigt. Zum Beispiel kennzeichnet ein kleines „i“ in der Lauer-Taxe einen preisgünstigen Import, während ein großes „I“ bei einem Importarzneimittel angezeigt wird, welches nicht preisgünstig ist. Die zugrundeliegenden Originalarzneimittel werden ebenfalls entsprechend mit einem kleinen „o“ markiert, sofern es dazu preisgünstige Importe im Handel gibt, bzw. mit einem großen „O“, wenn es keine gibt.

Andere Softwarehäuser kennzeichnen die preisgünstigen Importe auch durch einen grünen Pfeil.

6. IMPORTE IN DER APOTHEKENPRAXIS

In der Apotheke spielt bei der Rezeptbelieferung beinahe täglich die Frage eine Rolle, ob anstelle eines Originalpräparates ein Importarzneimittel abzugeben ist. Dabei sind verschiedene gesetzliche Grundlagen zu beachten. Doch die Entscheidung zwischen Original und Import bereitet häufig Probleme.

Haben Rabattarzneimittel auch im Verhältnis Original/Import immer Vorrang?

Neben den allgemeinen Vorschriften zur Importabgabe müssen auch im Verhältnis Original/Import Rabattverträge beachtet werden. Der Abschluss von Rabattverträgen soll, ebenso wie die Erfüllung einer Importquote, zur Kostensenkung im Gesundheitssystem beitragen. Zunächst gab es Rabattverträge vor allem für generische Arzneimittel. Mittlerweile gibt es sie aber sowohl für Originalarzneimittel als auch für einige Importe. Daher gilt auch hier:

Die Abgabe von Rabattarzneimitteln hat Vorrang.

Sind mehrere Arzneimittel rabattiert, so kann die Apotheke unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Unabhängig von dem in der Apothekensoftware angezeigten Preis gilt das rabattierte Arzneimittel immer als die wirtschaftlichere Variante bzw. Abgabe. Die tatsächliche Höhe des ausgehandelten Rabattes bzw. die tatsächliche Höhe der Ersparnis ist nur den Rabattpartnern, also der jeweiligen Krankenkasse und dem Hersteller, bekannt.

Welche Bedeutung kann das Aut-idem-Kreuz dabei haben?

Grundsätzlich kann der Arzt mit dem Setzen eines Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des verordneten Arzneimittels auf ein vergleichbares Arzneimittel unterbinden. Dieses Verbot bezieht sich allerdings nur auf wirkstoffgleiche Arzneimittel, wie z. B. Original/Import gegenüber Generika, aber nicht auf identische Arzneimittel, wie z. B. Original- gegenüber Importarzneimittel.

Merke: Da Original und darauf bezugnehmende Importe als identische Präparate gelten, hat das Aut-idem-Kreuz hier keine Wirkung.

Was muss die Apotheke abgeben, wenn keine Rabatte zu beachten sind?

Ist kein Rabattvertrag zu beachten, sollte überprüft werden, ob ein preisgünstiger Import vorhanden ist. Beim Preisvergleich müssen, wie bereits erwähnt, die Vergleichs-VK-Preise herangezogen werden, also der VK abzüglich der Herstellerrabatte.

Sind entsprechende Importe im Handel, muss die Apotheke überprüfen, ob sie für die vorliegende Krankenkasse das erforderliche Einsparziel bereits erreicht hat. Einige Softwaresysteme bieten hier eine Unterstützung, ansonsten kann ein Blick in die letzte Abrechnung mit dem Kostenträger hilfreich sein. Ist das Ziel allerdings erreicht oder soll das Einsparziel anderweitig erreicht werden, so kann die Apotheke das verordnete Original abgeben.

Merke: Retaxationen allein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind in diesem Zusammenhang nicht möglich!

Es darf kein teureres Präparat als das verordnete abgegeben werden. Dieses bildet den sogenannten Preisanker.

Was ist zu tun, wenn das Importarzneimittel nicht lieferbar ist?

Sollte ein rabattiertes Importarzneimittel oder ein preisgünstiger Import nicht lieferfähig sein, wird nach der Abgaberangfolge gemäß § 10 Rahmenvertrag vorgegangen:

Schritt für Schritt muss das nächstgünstige Arzneimittel auf Lieferfähigkeit überprüft werden. Der Preisanker darf hierbei nicht überschritten werden. Wird er doch überschritten, wird eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig.

Beispiel:

Verordnet ist Arzneimittel A. Bei der Prüfung der Lieferbarkeit der preisgünstigen Importe fällt auf, dass keines dieser Arzneimittel lieferfähig ist. Der nicht preisgünstige Import B ist lieferfähig, muss aber nicht abgegeben werden, da dieser nicht zum Erreichen des Einsparzieles beiträgt. Es kann also das Original abgegeben werden.

Was kann die Apotheke machen, wenn ein Patient das Importarzneimittel nicht haben möchte?

Sollte ein Patient den Austausch gegen ein Importarzneimittel nicht wünschen, hat die Apotheke folgende Möglichkeiten.

  • Möchte die Apotheke von der Abgabe eines Importarzneimittels absehen, kann hier immer auch das Originalarzneimittel abgegeben werden, sofern dieses auch verordnet wurde oder es nicht teurer als das auf dem Rezept verordnete Präparat ist (Preisanker beachten).
  • Ist das Importarzneimittel rabattiert und ergeben sich Pharmazeutische Bedenken (z. B. Gefährdung der Compliance, d. h., der Patient wird sich nicht therapiekonform verhalten und damit den Therapieerfolg möglicherweise gefährden), können diese geltend gemacht werden (Sonder-PZN 02567024 + Faktor 8 oder 9 + individuelle Begründung + Datum + Unterschrift).

Letzte Aktualisierung: 02.03.2021

REFERENZEN

SADE.ENO.19.07.1935 (1)